RS Vwgh 2010/4/21 2007/03/0136

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Veröffentlicht am 21.04.2010
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118 Erwägungsgrund2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0012 E 23. April 2008 RS 3 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung (nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG in Verbindung mit Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/1992 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, der "Schutzzweck der Verordnung (sei) nicht einmal berührt", ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen (vgl Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden.Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung (nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, der "Schutzzweck der Verordnung (sei) nicht einmal berührt", ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen vergleiche Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030136.X01

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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