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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0012 E 23. April 2008 RS 3 (Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung (nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG in Verbindung mit Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/1992 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, der "Schutzzweck der Verordnung (sei) nicht einmal berührt", ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen (vgl Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden.Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung (nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr 881/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Die Auffassung, der "Schutzzweck der Verordnung (sei) nicht einmal berührt", ist unzutreffend, soll die Fahrerbescheinigung es doch ermöglichen vergleiche Erwägungsgrund 2 zur Verordnung (EG) Nr 484/2002), anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nachzuprüfen, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030136.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010