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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
§ 44 Abs. 4 NAG 2005 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 eingeführt, mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 erweitert und § 44 Abs. 5 NAG 2005 neu normiert. Da das AuslBG zeitgleich mit dieser letzten Novelle des NAG 2005 novelliert wurde, ist schon von daher gesehen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er planwidrig eine Lücke in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG geschaffen oder übersehen hätte. Zudem ist vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 5 NAG 2005, wonach Anträge gemäß Abs. 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG 2005 vermitteln, die Absicht des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem Antragsteller nach § 44 Abs. 4 NAG 2005 auch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zukommen zu lassen, klar zu erkennen. Jedenfalls dann, wenn kein Hinweis darauf besteht, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre, ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes im Wege der Analogie nicht zulässig.Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeführt, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erweitert und Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005 neu normiert. Da das AuslBG zeitgleich mit dieser letzten Novelle des NAG 2005 novelliert wurde, ist schon von daher gesehen dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er planwidrig eine Lücke in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG geschaffen oder übersehen hätte. Zudem ist vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 5, NAG 2005, wonach Anträge gemäß Absatz 4, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem NAG 2005 vermitteln, die Absicht des Gesetzgebers, in solchen Fällen dem Antragsteller nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG 2005 auch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung zukommen zu lassen, klar zu erkennen. Jedenfalls dann, wenn kein Hinweis darauf besteht, dass dem Gesetzgeber eine planwidrige Lücke unterlaufen wäre, ist eine Ausdehnung eines klaren Gesetzeswortlautes im Wege der Analogie nicht zulässig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090081.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010