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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0280 E 19. Februar 1993 RS 3 (Hier: hinsichtlich des dritten Ausländers ("Name und Geburtsdatum unbekannt"))Stammrechtssatz
Die Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd § 44a lit a VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der VwGH ist nämlich der Auffassung, daß (im Beschwerdefall) hinsichtlich desDie Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der VwGH ist nämlich der Auffassung, daß (im Beschwerdefall) hinsichtlich des
15ten Ausländers ("eine unbekannte Person") die Tat nicht ausreichend individualisiert wurde, denn es erscheint - bei fehlender Nennung des Namens des unerlaubt beschäftigten Ausländers weder im Spruch noch in der Begründung - keinesfalls ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung "einer unbekannten Person" zur Tatzeit neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090023.X03Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010