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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0287 E 25. Februar 2010 RS 3Stammrechtssatz
Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert (wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090023.X02Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010