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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0336 B 26. Juni 2008 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, ist dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488 angeführten Beschlüsse) im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.Wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, ist dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen, gegen den nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vergleiche die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488 angeführten Beschlüsse) im Sinne des Artikel 103, Absatz 4, B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070016.X02Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010