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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Allein auf Grund der Tatsache, dass die belBeh die Erteilung der Bewilligung auf einen anderen Tatbestand des WRG 1959 (als die BH) gestützt hat, können die Bf in keinem Recht verletzt sein. Der festgestellte Sachverhalt war nämlich vor beiden Verwaltungsinstanzen ident. Es oblag der belBeh im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde, diesen Sachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren (vgl. E 11. Juli 1996, 95/07/0231). (Hier: Die BH stützte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid auf § 34 WRG 1959. Die belBeh geht nunmehr - in Entsprechung des aufhebenden E VwGH 24. April 2008, 2007/07/0051 - von einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 aus.)Allein auf Grund der Tatsache, dass die belBeh die Erteilung der Bewilligung auf einen anderen Tatbestand des WRG 1959 (als die BH) gestützt hat, können die Bf in keinem Recht verletzt sein. Der festgestellte Sachverhalt war nämlich vor beiden Verwaltungsinstanzen ident. Es oblag der belBeh im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde, diesen Sachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren vergleiche E 11. Juli 1996, 95/07/0231). (Hier: Die BH stützte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem Bescheid auf Paragraph 34, WRG 1959. Die belBeh geht nunmehr - in Entsprechung des aufhebenden E VwGH 24. April 2008, 2007/07/0051 - von einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 aus.)
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070059.X01Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010