RS Vwgh 2010/4/22 2009/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0152 E 22. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte, den durch die Berufungsanträge vorgegebenen Rahmen des Berufungsverfahrens sprengende Anträge können nicht nachträglich zur Sache des Berufungsverfahrens gemacht werden (Hinweis E 20.3.1984, 83/07/0177, VwSlg 11368 A/1984; E 8.3.1988, 87/07/0169).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070048.X03

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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