RS Vwgh 2010/4/22 2009/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/04/0012 E 28. Mai 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der hg. Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0138, und vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/04/0080, jeweils mwN). Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben. Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei nicht wesentlich, dass die sicherheitspolizeilichen Bedenken jedenfalls auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssten. Weiters sei es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden etwa ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten sei, welche die Annahme sicherheitsbehördlicher Bedenken im dargestellten Sinn rechtfertigten.Nach der hg. Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0138, und vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/04/0080, jeweils mwN). Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des Paragraph 113, GewO eine ausreichende Grundlage geben. Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei nicht wesentlich, dass die sicherheitspolizeilichen Bedenken jedenfalls auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssten. Weiters sei es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden etwa ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten sei, welche die Annahme sicherheitsbehördlicher Bedenken im dargestellten Sinn rechtfertigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040050.X02

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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