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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
"Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung "für den Landeshauptmann", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20 zu § 18, und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise)."Genehmigender" iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung "für den Landeshauptmann", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20 zu Paragraph 18,, und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise).
Schlagworte
FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040050.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010