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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0294 E 22. April 2010 2009/09/0050 E 29. April 2011 2008/09/0227 E 18. Mai 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0085 E 15. Dezember 1994 RS 10 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz, außerdem war durch die Judikatur des VwGH schon vor dem Tatzeitraum klargestellt, dass die Tätigkeit unter ähnlichen Bedingungen ausgeübt wird wie von Arbeitnehmern.)Stammrechtssatz
Der bloße Umstand, daß in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das AuslBG zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigem Handeln geführt (der Bf verwies hier in Ansehung der nicht
bewilligten Beschäftigung von Ausländern als Verteiler von Werbematerial auf eine im gesamten Verfahren nicht produzierte Weisung des BMAS, wonach Kolporteure und Zeitungsverteiler keiner Beschäftigungsbewilligung bedürften).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090295.X03Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013