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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0121 E 27. November 1995 RS 6Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des VwGH kann selbst im Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.Im Hinblick auf die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des VwGH kann selbst im Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090247.X04Im RIS seit
23.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010