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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0206 E 8. August 1996 RS 2 (Hier ohne den letzten Halbsatz, jedoch mit dem Zusatz: Ähnlich muss für den Fall, dass eine schriftliche Ankündigung die zeitliche Zuordnung zum Aufgabetag zusichert (was allenfalls durch einen Mechanismus sichergestellt wird), gelten. Die Zusicherung der zeitlichen Zuordnung des Schriftstückes zum Einwurftag (Anmerkung: Dem VwGH ist bekannt, dass eine solche Aufschrift auf der Einwurfklappe beim Postamt XZ tatsächlich existiert) der Wirkung des Vermerkes über die Aushebung eines Briefkastens gleichkommt und zwar derart, dass damit eine letzte Aushebung bis 24.00 Uhr angekündigt wird. Damit ist ein Einwurf im Vertrauen auf diese Ankündigung als Postaufgabe an jenem Tag zu rechnen, am dem sie erfolgte.)Stammrechtssatz
Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, daß dieser noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149, und E 24.6.1993, 93/15/0031, 0032). Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt; auch dann nicht, wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090247.X03Im RIS seit
23.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010