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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1Stammrechtssatz
Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.Dem Paragraph 34, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070099.X08Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017