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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird der durch die (zur Bewilligung beantragte) Wasserversorgungsanlage erfolgende Zugriff auf die Rechte einer Partei von dem einen Dritten zustehenden Nutzungsrecht vollständig abgedeckt, so käme eine Verletzung bestehender Rechte dieser Partei iSd § 12 Abs. 1 WRG 1959 nicht in Frage und es dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht aus diesem Grunde versagt werden. Ginge hingegen die Ausführung der (zur Bewilligung beantragten) Wasserversorgungsanlage über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, so käme eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte dieser Partei sehr wohl in Frage. (Hier: Die Grundwasserbenutzung durch die mitbeteiligte Partei bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959. Die Bf machen einen - durch Überschreitung der der mitbeteiligten Partei zukommenden Dienstbarkeit hervorgerufenen - projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentumes und damit die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Mit einem solchen Einwand hätten sich die Behörden im Bewilligungsverfahren jedenfalls auseinander zu setzen und die geltend gemachte Rechtsverletzung an Hand des Inhaltes der Dienstbarkeit zu prüfen. Entfiele nun - wie von der belBeh für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Wasserversorgungsanlage, so würde den Bf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Wasserrechtsverfahren genommen. Sie könnten sonst nicht einwenden, dass die Anlage bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligt sei. Die für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht der belBeh, wonach die Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungspflichtig sei, erweist sich somit nicht nur als unrichtig, sondern auch als für die Bf nachteilig. Insofern verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Bf.)Wird der durch die (zur Bewilligung beantragte) Wasserversorgungsanlage erfolgende Zugriff auf die Rechte einer Partei von dem einen Dritten zustehenden Nutzungsrecht vollständig abgedeckt, so käme eine Verletzung bestehender Rechte dieser Partei iSd Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 nicht in Frage und es dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht aus diesem Grunde versagt werden. Ginge hingegen die Ausführung der (zur Bewilligung beantragten) Wasserversorgungsanlage über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, so käme eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte dieser Partei sehr wohl in Frage. (Hier: Die Grundwasserbenutzung durch die mitbeteiligte Partei bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959. Die Bf machen einen - durch Überschreitung der der mitbeteiligten Partei zukommenden Dienstbarkeit hervorgerufenen - projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz ihres Grundeigentumes und damit die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes geltend. Mit einem solchen Einwand hätten sich die Behörden im Bewilligungsverfahren jedenfalls auseinander zu setzen und die geltend gemachte Rechtsverletzung an Hand des Inhaltes der Dienstbarkeit zu prüfen. Entfiele nun - wie von der belBeh für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen - das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Wasserversorgungsanlage, so würde den Bf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Wasserrechtsverfahren genommen. Sie könnten sonst nicht einwenden, dass die Anlage bewilligungspflichtig, aber nicht bewilligt sei. Die für das weitere Verfahren bindende Rechtsansicht der belBeh, wonach die Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungspflichtig sei, erweist sich somit nicht nur als unrichtig, sondern auch als für die Bf nachteilig. Insofern verletzte der angefochtene Bescheid Rechte der Bf.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070099.X05Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017