RS Vwgh 2010/4/22 2008/07/0099

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf (vgl. E 19. September 1996, 94/07/0031). § 10 Abs. 1 WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd § 5 Abs. 2 legcit "gehört".Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 kommt nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der über ein (sonstiges) dingliches Recht verfügt, das ihm eine Nutzungsbefugnis iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 einräumt. Dies ergibt sich aus der Koppelung von Grundeigentum und Wasserbedarf vergleiche E 19. September 1996, 94/07/0031). Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 regelt damit allein eine Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer selbst; diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, wem das Grundwasser iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit "gehört".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070099.X04

Im RIS seit

13.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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