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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §472;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0129 E 22. März 2001 VwSlg 15583 A/2001 RS 4Stammrechtssatz
Hat jemand ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer Quelle (auf einem fremden Grundstück) aufzuweisen, so steht ihm ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG zum Schutz der Quelle zu. Er hat auch nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren. Es kommt dabei - im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach § 5 Abs. 2 WRG - nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG verliehen wurde.Hat jemand ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer Quelle (auf einem fremden Grundstück) aufzuweisen, so steht ihm ein Recht auf Stellung eines Antrages nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG zum Schutz der Quelle zu. Er hat auch nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren. Es kommt dabei - im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG - nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG verliehen wurde.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070099.X03Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017