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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070076.X01Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017