Index
E3L E06302000Norm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine in § 26 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehene Streichung einzelner Bestimmungen einer Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen (vgl. auch Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 20 zu § 325).Eine in Paragraph 26, Absatz 2, Wr LVergRG 2007 und Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehene Streichung einzelner Bestimmungen einer Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen vergleiche auch Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006, Rz 20 zu Paragraph 325,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X12Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018