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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z9;Rechtssatz
Da einem nicht rechtsgültig unterfertigten Angebot keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel dar (vgl. etwa das zum BVergG 1997 ergangene, auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091). Eine Bestimmung einer Ausschreibung, wonach das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel darstellt, ist daher nicht rechtswidrig.Da einem nicht rechtsgültig unterfertigten Angebot keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel dar vergleiche etwa das zum BVergG 1997 ergangene, auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091). Eine Bestimmung einer Ausschreibung, wonach das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel darstellt, ist daher nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X11Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018