RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Da einem nicht rechtsgültig unterfertigten Angebot keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel dar (vgl. etwa das zum BVergG 1997 ergangene, auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091). Eine Bestimmung einer Ausschreibung, wonach das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel darstellt, ist daher nicht rechtswidrig.Da einem nicht rechtsgültig unterfertigten Angebot keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel dar vergleiche etwa das zum BVergG 1997 ergangene, auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/04/0091). Eine Bestimmung einer Ausschreibung, wonach das Fehlen einer rechtsgültigen Unterfertigung einen unbehebbaren Mangel darstellt, ist daher nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X11

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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