RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §70 Abs1 Z3;
BVergG 2006 §70 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs2;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium gemäß § 70 Abs. 1 BVergG 2006 ist es nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann, hat doch die Einkalkulierbarkeit der Prämie in den Angebotspreis nichts damit zu tun, ob - und darauf kommt es nach dem Gesetz allein an - der Nachweis der Leistungsfähigkeit in Relation zum Gegenstand des Auftrages (noch) gerechtfertigt ist.Für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 ist es nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann, hat doch die Einkalkulierbarkeit der Prämie in den Angebotspreis nichts damit zu tun, ob - und darauf kommt es nach dem Gesetz allein an - der Nachweis der Leistungsfähigkeit in Relation zum Gegenstand des Auftrages (noch) gerechtfertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X10

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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