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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §70 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium gemäß § 70 Abs. 1 BVergG 2006 ist es nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann, hat doch die Einkalkulierbarkeit der Prämie in den Angebotspreis nichts damit zu tun, ob - und darauf kommt es nach dem Gesetz allein an - der Nachweis der Leistungsfähigkeit in Relation zum Gegenstand des Auftrages (noch) gerechtfertigt ist.Für die Zulässigkeit der Festlegung einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe als Eignungskriterium gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 ist es nicht schon ausreichend, dass die Prämie in den Angebotspreis einkalkuliert werden kann, hat doch die Einkalkulierbarkeit der Prämie in den Angebotspreis nichts damit zu tun, ob - und darauf kommt es nach dem Gesetz allein an - der Nachweis der Leistungsfähigkeit in Relation zum Gegenstand des Auftrages (noch) gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X10Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018