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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §70 Abs1;Rechtssatz
Jedes gemäß § 70 Abs. 1 BVergG 2006 vorgegebene Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein (vgl. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 17 ff zu § 70, mwN).Jedes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 vorgegebene Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein vergleiche Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 17 ff zu Paragraph 70,, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X09Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018