RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §70 Abs1;
BVergG 2006 §70 Abs2;

Rechtssatz

Jedes gemäß § 70 Abs. 1 BVergG 2006 vorgegebene Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein (vgl. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 17 ff zu § 70, mwN).Jedes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 vorgegebene Eignungskriterium kann es einzelnen Unternehmern erschweren, ein Angebot zu legen. Die damit bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ist am allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu messen; sie muss einer anerkannten Zielsetzung dienen und zu dieser in einer vernünftigen Relation stehen. Die Mindestanforderungen müssen daher dem Auftragsgegenstand angemessen sein vergleiche Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 17 ff zu Paragraph 70,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X09

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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