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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs3;Rechtssatz
Beim Preisaufschlags- und -nachlassverfahren ist die Vorgabekalkulation des Auftraggebers Grundlage für die Zusammensetzung des Gesamtpreises. Die Vorgabekalkulation muss also so beschaffen sein, dass durch die in der Ausschreibung vorgesehenen Preisaufschläge und Nachlässe ein plausibler Gesamtpreis angeboten werden kann. Da § 129 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2006 ausdrücklich auf das Ergebnis einer vertieften Angebotsprüfung verweist, liegt eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinn dieser Bestimmung aber nicht bereits bei jeder - untergeordneten - Unstimmigkeit vor, sondern nur bei einer solchen, die den Auftraggeber gemäß § 125 Abs. 3 BVergG 2006 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet.Beim Preisaufschlags- und -nachlassverfahren ist die Vorgabekalkulation des Auftraggebers Grundlage für die Zusammensetzung des Gesamtpreises. Die Vorgabekalkulation muss also so beschaffen sein, dass durch die in der Ausschreibung vorgesehenen Preisaufschläge und Nachlässe ein plausibler Gesamtpreis angeboten werden kann. Da Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 ausdrücklich auf das Ergebnis einer vertieften Angebotsprüfung verweist, liegt eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinn dieser Bestimmung aber nicht bereits bei jeder - untergeordneten - Unstimmigkeit vor, sondern nur bei einer solchen, die den Auftraggeber gemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X08Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018