RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die von einer Ausschreibung vorgegebene Einsatzzeit und die festgelegte Vertragsstrafe können sich nur auf die ausgeschriebenen Leistungen beziehen. Verzögerungen durch in der Ausschreibung nicht enthaltene Leistungen, für die Zusatzangebote erstellt werden, können daher weder zu einer Verletzung der vereinbarten Einsatzzeit noch zur Verpflichtung zur Leistung einer Vertragsstrafe führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X06

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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