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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §96 Abs1;Rechtssatz
Die von einer Ausschreibung vorgegebene Einsatzzeit und die festgelegte Vertragsstrafe können sich nur auf die ausgeschriebenen Leistungen beziehen. Verzögerungen durch in der Ausschreibung nicht enthaltene Leistungen, für die Zusatzangebote erstellt werden, können daher weder zu einer Verletzung der vereinbarten Einsatzzeit noch zur Verpflichtung zur Leistung einer Vertragsstrafe führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X06Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018