Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §96 Abs1;Rechtssatz
Insbesondere bei Rahmenverträgen über künftige Reparaturleistungen erscheint es unvermeidlich, dass bei Erbringung der Reparaturleistungen auch Arbeiten anfallen, die bei der Ausschreibung noch nicht bedacht und daher nicht ausgeschrieben werden. Vergaberechtlich unzulässig wäre dies nur, wenn Leistungen, die im engen Zusammenhang mit den ausgeschriebenen Leistungen stehen, nicht ausgeschrieben werden, um dadurch vergaberechtliche Bestimmungen zu umgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X05Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018