RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §96 Abs1;
  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

§ 96 Abs. 1 BVergG 2006 normiert unter anderem, dass die Leistungsbeschreibung vollständig zu sein hat. Durch das Gebot der Vollständigkeit soll es vermieden werden, dem Bieter ein unzumutbares Risiko bei der Erstellung des Angebotes zu übertragen (vgl. Pachner/Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 15 zu § 96). Ein solches unzumutbares Risiko könnte darin liegen, dass nicht ersichtlich ist, ob bestimmte (Neben-)Leistungen zu erbringen und daher in den Preis einzukalkulieren sind oder nicht.Paragraph 96, Absatz eins, BVergG 2006 normiert unter anderem, dass die Leistungsbeschreibung vollständig zu sein hat. Durch das Gebot der Vollständigkeit soll es vermieden werden, dem Bieter ein unzumutbares Risiko bei der Erstellung des Angebotes zu übertragen vergleiche Pachner/Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 15 zu Paragraph 96,). Ein solches unzumutbares Risiko könnte darin liegen, dass nicht ersichtlich ist, ob bestimmte (Neben-)Leistungen zu erbringen und daher in den Preis einzukalkulieren sind oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X04

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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