RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Index

95/05 Normen Zeitzählung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 1997 §25 impl;
BVergG 2002 §60 Abs2 impl;
BVergG 2006 §24 Abs1;
BVergG 2006 §79 Abs3;
BVergG 2006 §97;
ÖNORM A 2050 Pkt 4.9.1.;

Rechtssatz

Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren war nach dem Bundesvergaberecht immer nur ausnahmsweise zulässig. Unter Geltung des BVergG 1997 und der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1. Jänner 1993 war dieser Ausnahmsfall ausdrücklich geregelt. Das Preisaufschlags- und -nachlassverfahren durfte nur bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen angewendet werden, sofern diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen, hinreichend bekannt sind. Seither besteht lediglich eine Einschränkung auf "begründete Ausnahmsfälle". Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung dem Gesetz einen gänzlich anderen Sinn geben wollte, sind unter "begründeten Ausnahmsfällen" nur solche zu verstehen, die mit dem bisher einzig zulässigen Ausnahmsfall (häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, hinreichende Bekanntheit derselben und der Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen) vergleichbar sind (vgl. dazu auch Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann, Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 14ff zu § 24).Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren war nach dem Bundesvergaberecht immer nur ausnahmsweise zulässig. Unter Geltung des BVergG 1997 und der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1. Jänner 1993 war dieser Ausnahmsfall ausdrücklich geregelt. Das Preisaufschlags- und -nachlassverfahren durfte nur bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen angewendet werden, sofern diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen, hinreichend bekannt sind. Seither besteht lediglich eine Einschränkung auf "begründete Ausnahmsfälle". Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung dem Gesetz einen gänzlich anderen Sinn geben wollte, sind unter "begründeten Ausnahmsfällen" nur solche zu verstehen, die mit dem bisher einzig zulässigen Ausnahmsfall (häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, hinreichende Bekanntheit derselben und der Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen) vergleichbar sind vergleiche dazu auch Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann, Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 14ff zu Paragraph 24,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X02

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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