RS Vwgh 2010/4/22 2008/04/0077

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist es zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 15 zu § 60 und die dort zitierte hg. Judikatur), der pauschale Verweis auf "die früheren einschlägigen, den Parteien vorliegenden Entscheidungen" stellt aber keine ausreichende Begründung dar.Zwar ist es zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 15 zu Paragraph 60 und die dort zitierte hg. Judikatur), der pauschale Verweis auf "die früheren einschlägigen, den Parteien vorliegenden Entscheidungen" stellt aber keine ausreichende Begründung dar.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X01

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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