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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist es zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 15 zu § 60 und die dort zitierte hg. Judikatur), der pauschale Verweis auf "die früheren einschlägigen, den Parteien vorliegenden Entscheidungen" stellt aber keine ausreichende Begründung dar.Zwar ist es zulässig, im Rahmen der Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen, den Parteien zugestellten Bescheides zu verweisen vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 15 zu Paragraph 60 und die dort zitierte hg. Judikatur), der pauschale Verweis auf "die früheren einschlägigen, den Parteien vorliegenden Entscheidungen" stellt aber keine ausreichende Begründung dar.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040077.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018