RS Vwgh 2010/4/22 2007/09/0278

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ trifft nur dann kein Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit) und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organes begangen worden sind.Das gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Organ trifft nur dann kein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit) und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organes begangen worden sind.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090278.X01

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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