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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ trifft nur dann kein Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit) und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organes begangen worden sind.Das gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Organ trifft nur dann kein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit) und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organes begangen worden sind.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090278.X01Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010