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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0016 2007/07/0083 2007/07/0082Rechtssatz
Für die Unterstellung von beweglichen Sachen (hier: alter PKW bzw. Autowrack) unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt (vgl. E 28. Februar 1996, 95/07/0079, ergangen zum AWG 1990, das auf das AWG 2002 bertragen werden kann). Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung derFür die Unterstellung von beweglichen Sachen (hier: alter PKW bzw. Autowrack) unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt vergleiche E 28. Februar 1996, 95/07/0079, ergangen zum AWG 1990, das auf das AWG 2002 bertragen werden kann). Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der
in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die
subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb die behauptete Restaurierungsabsicht des Inhabers nicht entscheidungsrelevant ist (vgl. E 25. Juli 2002, 2001/07/0043; ergangen zum AWG 1990, das auf das AWG 2002 übertragen werden kann). Gegenüber dem in § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 erfassten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint die Z. 1 dieses Absatzes offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache (vgl. E 25. Juli 2002, 2001/07/0043). Entscheidend für eine Bestrafung nach § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist jedoch, ob diese Sachen (hier: alter PKW) als gefährlicher Abfall eingestuft werden kann. (Hier: Das Fahrzeug ist keine neue Sache, zumal es sich nicht um eine Sache handelt, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Das Autowrack stand nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung, da Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Starterbatterie entfernt wurden; es ist auf Grund dieser Entfernungen auch nicht fahrtüchtig.)subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb die behauptete Restaurierungsabsicht des Inhabers nicht entscheidungsrelevant ist vergleiche E 25. Juli 2002, 2001/07/0043; ergangen zum AWG 1990, das auf das AWG 2002 übertragen werden kann). Gegenüber dem in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 erfassten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint die Ziffer eins, dieses Absatzes offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache vergleiche E 25. Juli 2002, 2001/07/0043). Entscheidend für eine Bestrafung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist jedoch, ob diese Sachen (hier: alter PKW) als gefährlicher Abfall eingestuft werden kann. (Hier: Das Fahrzeug ist keine neue Sache, zumal es sich nicht um eine Sache handelt, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Das Autowrack stand nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung, da Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Starterbatterie entfernt wurden; es ist auf Grund dieser Entfernungen auch nicht fahrtüchtig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070015.X03Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012