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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43;Rechtssatz
Die Teilnahme eines Gendarmeriebeamten als Ausbildner an einer Einsatzübung ist als Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (Kurs) iSd § 73 erster Satz RGV 1955 zu qualifizieren. Es handelt sich dabei trotz des Umstandes, dass die "praktische Tätigkeit" zweifellos gegenüber der theoretischen "Einübung von Lernstoff" im Vordergrund steht, teils um eine "Ausbildung" im Sinne einer primär in der und durch die praktische Übung vorgenommenen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Teil aber auch um eine in dieser Weise vorgenommene Fortbildung im Sinne zumindest einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch einer damit Hand in Hand gehenden Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten, und zwar auch für einen Ausbildner. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber des § 73 RGV 1955 idF 1983/658 auch solche Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen dieser Vorschrift unterstellen wollte, weil im Zeitpunkt der Neufassung dieser Vorschrift bereits die §§ 43 ff BDG 1979 über die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft gestanden sind, zu der Aus- und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind (vgl. E 23. April 1990, 88/12/0154, VwSlg 13172 A/1990). (Hier:Die Teilnahme eines Gendarmeriebeamten als Ausbildner an einer Einsatzübung ist als Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (Kurs) iSd Paragraph 73, erster Satz RGV 1955 zu qualifizieren. Es handelt sich dabei trotz des Umstandes, dass die "praktische Tätigkeit" zweifellos gegenüber der theoretischen "Einübung von Lernstoff" im Vordergrund steht, teils um eine "Ausbildung" im Sinne einer primär in der und durch die praktische Übung vorgenommenen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Teil aber auch um eine in dieser Weise vorgenommene Fortbildung im Sinne zumindest einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch einer damit Hand in Hand gehenden Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten, und zwar auch für einen Ausbildner. Es muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber des Paragraph 73, RGV 1955 in der Fassung 1983/658 auch solche Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen dieser Vorschrift unterstellen wollte, weil im Zeitpunkt der Neufassung dieser Vorschrift bereits die Paragraphen 43, ff BDG 1979 über die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft gestanden sind, zu der Aus- und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind vergleiche E 23. April 1990, 88/12/0154, VwSlg 13172 A/1990). (Hier:
Die Dienstverrichtung, die der "Kenntniserlangung durch Abfertigung in der Praxis" und dem Erwerb von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Einführung des e-Zollverfahrens dient, dient als Teilnahme einer Lehrveranstaltung (Kurs) zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung des Beamten. Ein Anspruch des Beamten auf Tagesgebühr war im Grunde des § 73 RGV 1955 ausgeschlossen.)Die Dienstverrichtung, die der "Kenntniserlangung durch Abfertigung in der Praxis" und dem Erwerb von Kenntnissen im Zusammenhang mit der Einführung des e-Zollverfahrens dient, dient als Teilnahme einer Lehrveranstaltung (Kurs) zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung des Beamten. Ein Anspruch des Beamten auf Tagesgebühr war im Grunde des Paragraph 73, RGV 1955 ausgeschlossen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090212.X01Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011