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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 kommt es - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an (Hinweis E vom 14. Jänner 2009, 2005/04/0148).Bei der Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 kommt es - anders als etwa bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. oder bei der Entziehung einer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - nicht auf eine Prognose über das künftige Verhalten der betreffenden natürlichen Person an (Hinweis E vom 14. Jänner 2009, 2005/04/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040069.X01Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011