Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0131 E 27. September 1988 RS 1 (Hier: Da dem Ort des Lenkens bei der Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 keine besondere Bedeutung zukommt, war es der Behörde auch nicht verwehrt, im Rahmen der Berufungsentscheidung den erstinstanzlichen Spruch dahingehend richtig zu stellen, dass sie den Ort des Lenkens entfallen ließ.)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch iVm dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entspricht.Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch in Verbindung mit dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Paragraph 44, a VStG entspricht.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020090.X02Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010