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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lite;Rechtssatz
Hat der Besch in der Berufung die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-technischen Amtssachverständigen beantragt ist daraus (Hinweis E 3. Juli 2009, 2005/17/0178) zu entnehmen, dass der Besch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat. Die belBeh war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020026.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010