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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0354 E 28. April 2006 RS 1 (Hier: In den Sprüchen des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges gesorgt zu haben, wobei die belBeh eine Konkretisierung dieses Spruches durch Hinzufügen der Art der Organfunktion des Bf nicht vorgenommen hat.)Stammrechtssatz
§ 44a Z 1 VStG erfordert u.a., dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfordert u.a., dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0440, und vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0368).
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020342.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010