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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Deliktes nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist mit der Angabe des Datums der Zustellung desselben die Tatzeit iSd § 44a Z. 1 VStG hinreichend bestimmt (Hinweis E 22. Oktober 1999, 99/02/0216); auf die Zeit des Lenkens kommt es nicht an. Der Angabe der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung bedarf es nicht, eine allenfalls überschießende Angabe schadet nicht, solange zweifellos feststeht, welche Verwaltungsübertretung begangen worden ist.Zur Verwirklichung des Deliktes nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist mit der Angabe des Datums der Zustellung desselben die Tatzeit iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinreichend bestimmt (Hinweis E 22. Oktober 1999, 99/02/0216); auf die Zeit des Lenkens kommt es nicht an. Der Angabe der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung bedarf es nicht, eine allenfalls überschießende Angabe schadet nicht, solange zweifellos feststeht, welche Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020066.X02Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010