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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 32a Abs 1 NÖ FPolG 1974 geht der "Wirkungsbereich" der Freiwilligen Feuerwehren nicht über jenen hinaus, der der Gemeinde nach dem NÖ FPolG 1974 zukommt, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgan der Gemeinden eingerichtet sind. Die weiteren "Aufgaben" der Feuerwehren gemäß § 32 a Abs. 2 NÖ FPolG 1974 betreffen nicht mehr unmittelbar den ihnen als Hilfsorgan der Gemeinde zukommenden "Wirkungsbereich" der Brand- und Gefahrenabwehr, sondern enthalten Regelungen, die die jederzeitige Erfüllung der Aufgaben, die ihnen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" gemäß Abs. 1 legcit übertragen wurden, sicherstellen sollen, also die Gewährleistung ihrer Einsatzbereitschaft. Es handelt sich dabei um die Regelungen organisatorischer und technischer Vorgänge, wozu etwa die Durchführung von Übungen oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und eben auch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zählen. Es handelt sich dabei aber nicht um vom "Wirkungsbereich" der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereiche, weil der Gemeinde weder die Aufbringung der Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren noch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben obliegt. Daraus folgt, dass nur die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren (§ 32a Abs. 1 NÖ FPolG 1974) in den "Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" (§ 1 Abs. 4 Z 1 NÖ VeranstaltungsG 2007) der Freiwilligen Feuerwehren fallen, während die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (§ 32a Abs. 2 NÖ FPolG 1974) subsidiäre Aufgaben zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen als Hilfsorgan der Gemeinden sind. Von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen iSd NÖ VeranstaltungsG 2007 sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung gemäß § 10 NÖ VeranstaltungsG 2007 erforderlich ist (Hinweis E VfGH 15. März 1991, G 131/90).Nach Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ FPolG 1974 geht der "Wirkungsbereich" der Freiwilligen Feuerwehren nicht über jenen hinaus, der der Gemeinde nach dem NÖ FPolG 1974 zukommt, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgan der Gemeinden eingerichtet sind. Die weiteren "Aufgaben" der Feuerwehren gemäß Paragraph 32, a Absatz 2, NÖ FPolG 1974 betreffen nicht mehr unmittelbar den ihnen als Hilfsorgan der Gemeinde zukommenden "Wirkungsbereich" der Brand- und Gefahrenabwehr, sondern enthalten Regelungen, die die jederzeitige Erfüllung der Aufgaben, die ihnen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" gemäß Absatz eins, legcit übertragen wurden, sicherstellen sollen, also die Gewährleistung ihrer Einsatzbereitschaft. Es handelt sich dabei um die Regelungen organisatorischer und technischer Vorgänge, wozu etwa die Durchführung von Übungen oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und eben auch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zählen. Es handelt sich dabei aber nicht um vom "Wirkungsbereich" der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereiche, weil der Gemeinde weder die Aufbringung der Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren noch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben obliegt. Daraus folgt, dass nur die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren (Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ FPolG 1974) in den "Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ VeranstaltungsG 2007) der Freiwilligen Feuerwehren fallen, während die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (Paragraph 32 a, Absatz 2, NÖ FPolG 1974) subsidiäre Aufgaben zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen als Hilfsorgan der Gemeinden sind. Von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen iSd NÖ VeranstaltungsG 2007 sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung gemäß Paragraph 10, NÖ VeranstaltungsG 2007 erforderlich ist (Hinweis E VfGH 15. März 1991, G 131/90).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurechnung von Organhandlungen BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020416.X02Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015