RS Vwgh 2010/4/23 2008/02/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2010
beobachten
merken

Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich
L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs1;
FPolG NÖ 1974 §32a Abs2;
FPolG NÖ 1974 §5 Abs1;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §1 Abs4 Z1;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §10;
VeranstaltungsG NÖ 2007 §4 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach § 32a Abs 1 NÖ FPolG 1974 geht der "Wirkungsbereich" der Freiwilligen Feuerwehren nicht über jenen hinaus, der der Gemeinde nach dem NÖ FPolG 1974 zukommt, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgan der Gemeinden eingerichtet sind. Die weiteren "Aufgaben" der Feuerwehren gemäß § 32 a Abs. 2 NÖ FPolG 1974 betreffen nicht mehr unmittelbar den ihnen als Hilfsorgan der Gemeinde zukommenden "Wirkungsbereich" der Brand- und Gefahrenabwehr, sondern enthalten Regelungen, die die jederzeitige Erfüllung der Aufgaben, die ihnen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" gemäß Abs. 1 legcit übertragen wurden, sicherstellen sollen, also die Gewährleistung ihrer Einsatzbereitschaft. Es handelt sich dabei um die Regelungen organisatorischer und technischer Vorgänge, wozu etwa die Durchführung von Übungen oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und eben auch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zählen. Es handelt sich dabei aber nicht um vom "Wirkungsbereich" der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereiche, weil der Gemeinde weder die Aufbringung der Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren noch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben obliegt. Daraus folgt, dass nur die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren (§ 32a Abs. 1 NÖ FPolG 1974) in den "Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" (§ 1 Abs. 4 Z 1 NÖ VeranstaltungsG 2007) der Freiwilligen Feuerwehren fallen, während die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (§ 32a Abs. 2 NÖ FPolG 1974) subsidiäre Aufgaben zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen als Hilfsorgan der Gemeinden sind. Von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen iSd NÖ VeranstaltungsG 2007 sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung gemäß § 10 NÖ VeranstaltungsG 2007 erforderlich ist (Hinweis E VfGH 15. März 1991, G 131/90).Nach Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ FPolG 1974 geht der "Wirkungsbereich" der Freiwilligen Feuerwehren nicht über jenen hinaus, der der Gemeinde nach dem NÖ FPolG 1974 zukommt, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgan der Gemeinden eingerichtet sind. Die weiteren "Aufgaben" der Feuerwehren gemäß Paragraph 32, a Absatz 2, NÖ FPolG 1974 betreffen nicht mehr unmittelbar den ihnen als Hilfsorgan der Gemeinde zukommenden "Wirkungsbereich" der Brand- und Gefahrenabwehr, sondern enthalten Regelungen, die die jederzeitige Erfüllung der Aufgaben, die ihnen "im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" gemäß Absatz eins, legcit übertragen wurden, sicherstellen sollen, also die Gewährleistung ihrer Einsatzbereitschaft. Es handelt sich dabei um die Regelungen organisatorischer und technischer Vorgänge, wozu etwa die Durchführung von Übungen oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Einrichtungen und eben auch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zählen. Es handelt sich dabei aber nicht um vom "Wirkungsbereich" der Gemeinde abgeleitete Aufgabenbereiche, weil der Gemeinde weder die Aufbringung der Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren noch die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben obliegt. Daraus folgt, dass nur die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren (Paragraph 32 a, Absatz eins, NÖ FPolG 1974) in den "Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches" (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ VeranstaltungsG 2007) der Freiwilligen Feuerwehren fallen, während die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft (Paragraph 32 a, Absatz 2, NÖ FPolG 1974) subsidiäre Aufgaben zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen als Hilfsorgan der Gemeinden sind. Von Freiwilligen Feuerwehren durchgeführte Veranstaltungen iSd NÖ VeranstaltungsG 2007 sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ausgenommen, weshalb auch eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung gemäß Paragraph 10, NÖ VeranstaltungsG 2007 erforderlich ist (Hinweis E VfGH 15. März 1991, G 131/90).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Zurechnung von Organhandlungen Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008020416.X02

Im RIS seit

25.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten