Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/17/0157 E 25. Jänner 2008 RS 1 (Hie: Dies gilt auch für eine Vorstellung nach der NÖ Gemeindeordnung.)Stammrechtssatz
Durch einen aufhebenden Bescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird (vgl. § 102 Abs. 5 letzter Satz Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.Durch einen aufhebenden Bescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird vergleiche Paragraph 102, Absatz 5, letzter Satz Oö Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020416.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015