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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0057 E 26. September 1990 RS 3Stammrechtssatz
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, daß die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (Hinweis E 20.10.1978, 1353/78).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020176.X03Im RIS seit
31.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015