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L92204 Pflegegeld OberösterreichNorm
ASGG §65 Abs1 Z1 idF 2008/I/082;Rechtssatz
Bei sinngemäßer Anwendung der §§ 65 Abs. 1 Z. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASGG ergibt sich, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem OÖ PGG 1993 um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. B 20. März 2001, 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetz iVm §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASGG).Bei sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 65, Absatz eins, Ziffer eins und 67 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG ergibt sich, dass es sich bei Säumigkeit mit der Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes nach dem OÖ PGG 1993 um eine Angelegenheit handelt, die vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört. Die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG ist in einem solchen Fall unzulässig vergleiche B 20. März 2001, 2001/11/0074, zu einem Anspruch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des IVF-Fonds-Gesetz in Verbindung mit Paragraphen 65, Absatz eins und 67 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100063.X01Im RIS seit
07.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015