RS Vwgh 2010/4/26 2009/10/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13;
UniversitätsG 2002 §59 Abs5;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0241

Rechtssatz

Das Handeln eines Organs ist dann als "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" setzt also zunächst ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" voraus. Weder bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Lehrveranstaltungen in das Lehrveranstaltungsverzeichnis, noch bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Prüfern in eine Prüferliste handelt es sich um "hoheitliches" Handeln von Organen der Universität. Bei der Maßnahme des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (Streichung der Lehrveranstaltung des Bf aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis und des Namens des Bf aus der Liste der wählbaren Prüfer) handelt es sich daher nicht um die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG.Das Handeln eines Organs ist dann als "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" setzt also zunächst ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" voraus. Weder bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Lehrveranstaltungen in das Lehrveranstaltungsverzeichnis, noch bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Prüfern in eine Prüferliste handelt es sich um "hoheitliches" Handeln von Organen der Universität. Bei der Maßnahme des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (Streichung der Lehrveranstaltung des Bf aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis und des Namens des Bf aus der Liste der wählbaren Prüfer) handelt es sich daher nicht um die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" iSd Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100240.X02

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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