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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0241Rechtssatz
Das Handeln eines Organs ist dann als "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" setzt also zunächst ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" voraus. Weder bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Lehrveranstaltungen in das Lehrveranstaltungsverzeichnis, noch bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Prüfern in eine Prüferliste handelt es sich um "hoheitliches" Handeln von Organen der Universität. Bei der Maßnahme des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (Streichung der Lehrveranstaltung des Bf aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis und des Namens des Bf aus der Liste der wählbaren Prüfer) handelt es sich daher nicht um die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG.Das Handeln eines Organs ist dann als "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" zu qualifizieren, wenn dieses als Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Annahme des Vorliegens "unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" setzt also zunächst ein Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung" voraus. Weder bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Lehrveranstaltungen in das Lehrveranstaltungsverzeichnis, noch bei der Aufnahme/Nichtaufnahme von Prüfern in eine Prüferliste handelt es sich um "hoheitliches" Handeln von Organen der Universität. Bei der Maßnahme des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (Streichung der Lehrveranstaltung des Bf aus dem elektronischen Lehrveranstaltungsverzeichnis und des Namens des Bf aus der Liste der wählbaren Prüfer) handelt es sich daher nicht um die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" iSd Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100240.X02Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015