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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0241Rechtssatz
Die Universitäten sind nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet. "In den Universitäten sind", so die Gesetzesmaterialien (RV 1134 BlgNr, 21. GP, S. 77), "wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen". Allerdings sind die Universitäten bzw. ihre Organe zu hoheitlichem Handeln nur insoweit befugt, als sie dazu gesetzlich ermächtigt sind. Entsprechende Ermächtigungen bestehen - neben jenen zur Erlassung von Verordnungen - in den "behördlichen Angelegenheiten", in denen die Universitätsorgane nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 UniversitätsG 2002 das AVG anzuwenden und mit Bescheid zu entscheiden haben. Dies trifft auf die Vollziehung der Studienvorschriften gemäß § 51 Abs. 1 UniversitätsG 2002 zu, ebenso auf das Habilitationsverfahren gemäß § 103 legcit und auf das Schiedsverfahren gemäß § 43 legcit (vgl. B 16. Oktober 2006, VwSlg. 17034 A/2006).Die Universitäten sind nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet. "In den Universitäten sind", so die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1134 BlgNr, 21. GP, Sitzung 77), "wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen". Allerdings sind die Universitäten bzw. ihre Organe zu hoheitlichem Handeln nur insoweit befugt, als sie dazu gesetzlich ermächtigt sind. Entsprechende Ermächtigungen bestehen - neben jenen zur Erlassung von Verordnungen - in den "behördlichen Angelegenheiten", in denen die Universitätsorgane nach der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, UniversitätsG 2002 das AVG anzuwenden und mit Bescheid zu entscheiden haben. Dies trifft auf die Vollziehung der Studienvorschriften gemäß Paragraph 51, Absatz eins, UniversitätsG 2002 zu, ebenso auf das Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103, legcit und auf das Schiedsverfahren gemäß Paragraph 43, legcit vergleiche B 16. Oktober 2006, VwSlg. 17034 A/2006).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100240.X01Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015