TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0347

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 1992, Zl. IV-656.361/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes keine Folge gegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer am 21. November 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei (wofür über ihn auch eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Daß die belangte Behörde den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz angenommen hat, ist - zumal der Beschwerdeführer den Vorwurf der "illegalen Einreise" gar nicht in Abrede stellt - nicht als rechtswidrig zu erkennen, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0317), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde.

Darauf, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und über einen Befreiungsschein (nach dem AuslBG) verfüge, brauchte die belangte Behörde deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers kein Raum bleibt (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 17. Februar 1992). Die Versagung des Sichtvermerkes entspricht daher dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180347.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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