Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, da die Bfin mit der Beschwerde letztendlich erreichen wollte, dass sie die noch fehlenden Rigorosen-Teilprüfungen des zweiten Studienabschnitts nach der alten Studienordnung ablegen kann. Da ihr diese Möglichkeit nunmehr auf Grund der Rücküberstellung in die alte Studienordnung ohnehin - unbefristet - offen steht, könnte sie auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung eines Studienabschnittes nicht besser gestellt werden. Sie wird daher durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) in Rechten verletzt (Hinweis B 15. September 2006, 2005/04/0299).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100288.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010