RS Vwgh 2010/4/26 2008/10/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §16 Abs1 Z3;
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z5;
LMSVG 2006 §93;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 90 Abs. 1 LMSVG 2006 enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen, die bei bestimmungemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Bf bestünde daher nur dann zu Unrecht, hätte dieser glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG 2006 enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen, die bei bestimmungemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt. Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Bf bestünde daher nur dann zu Unrecht, hätte dieser glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100169.X01

Im RIS seit

03.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten