RS Vwgh 2010/4/26 2008/10/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2008/046;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0109 E 14. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131). Letzterer richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs). Für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter zehn Jahren ist ein Prozentpunkt, für jedes weitere Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Eigeneinkommen null bis drei Prozentpunkte, für den einkommenslosen Ehegatten somit drei Prozentpunkte, abzuziehen (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, Seite 25).Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des dem Elternteil geschuldeten Prozentsatzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0131). Letzterer richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen vergleiche das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs). Für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter zehn Jahren ist ein Prozentpunkt, für jedes weitere Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach dessen Eigeneinkommen null bis drei Prozentpunkte, für den einkommenslosen Ehegatten somit drei Prozentpunkte, abzuziehen (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, Seite 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100165.X03

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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