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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Es kommt bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft zwar darauf an, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Soll daher der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Wird der Unterhalt jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist - soweit feststellbar - das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich (vgl. B OGH 11. Mai 2004, 5 Ob 29/04g; B 12. September 2006, 1 Ob 156/06g).Es kommt bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft zwar darauf an, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Soll daher der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Wird der Unterhalt jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist - soweit feststellbar - das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich vergleiche B OGH 11. Mai 2004, 5 Ob 29/04g; B 12. September 2006, 1 Ob 156/06g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100165.X02Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010