RS Vwgh 2010/4/26 2008/10/0165

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2 idF 2008/046;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Es kommt bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft zwar darauf an, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Soll daher der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Wird der Unterhalt jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist - soweit feststellbar - das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich (vgl. B OGH 11. Mai 2004, 5 Ob 29/04g; B 12. September 2006, 1 Ob 156/06g).Es kommt bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft zwar darauf an, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige weiterhin Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen wird. Soll daher der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Wird der Unterhalt jedoch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist - soweit feststellbar - das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgeblich vergleiche B OGH 11. Mai 2004, 5 Ob 29/04g; B 12. September 2006, 1 Ob 156/06g).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100165.X02

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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