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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs3;Rechtssatz
Die vorliegende (Amts-)Beschwerde betreffend Staatsbürgerschaftsverleihung wurde noch vor der Aufhebung des Verleihungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der angefochtene Verleihungsbescheid wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex tunc beseitigt. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (Hinweis B 22. Februar 2002, 2001/02/0140, und B 23. Juli 2004, 2004/02/0106, gleichfalls jeweils eine "Amtsbeschwerde" betreffend).Die vorliegende (Amts-)Beschwerde betreffend Staatsbürgerschaftsverleihung wurde noch vor der Aufhebung des Verleihungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der angefochtene Verleihungsbescheid wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex tunc beseitigt. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (Hinweis B 22. Februar 2002, 2001/02/0140, und B 23. Juli 2004, 2004/02/0106, gleichfalls jeweils eine "Amtsbeschwerde" betreffend).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007011186.X01Im RIS seit
07.10.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010