Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist das Anbringen einer Partei undeutlich bzw. unklar, so hat die Behörde mit den ihr gemäß den §§ 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, also vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters, dessen wahre Absicht zu klären. (Hier: Die belBeh hat dies unterlassen und ist ohne Befassung der Antragstellerin davon ausgegangen, das Projekt umfasse die Verwendung von Holzpfählen, obwohl in diesem Bereich auch Pfähle aus Metall Verwendung finden.)Ist das Anbringen einer Partei undeutlich bzw. unklar, so hat die Behörde mit den ihr gemäß den Paragraphen 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, also vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters, dessen wahre Absicht zu klären. (Hier: Die belBeh hat dies unterlassen und ist ohne Befassung der Antragstellerin davon ausgegangen, das Projekt umfasse die Verwendung von Holzpfählen, obwohl in diesem Bereich auch Pfähle aus Metall Verwendung finden.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100182.X01Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010