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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist (vgl. E 21. Dezember 1987, 87/10/0051, E 21. November 1994, 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt.Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist vergleiche E 21. Dezember 1987, 87/10/0051, E 21. November 1994, 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt.
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100123.X01Im RIS seit
02.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010