RS Vwgh 2010/4/26 2004/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist (vgl. E 21. Dezember 1987, 87/10/0051, E 21. November 1994, 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt.Parteistellung im Rodungsverfahren kommt nach Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen zu. Entsprechend dem Sinn des Wortes "angrenzend" (eine gemeinsame Grenze haben) sind unter "angrenzenden Waldflächen" unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt (unbestockte Waldfläche oder Nichtwaldfläche) ist vergleiche E 21. Dezember 1987, 87/10/0051, E 21. November 1994, 93/10/0197). Die Parteistellung im Rodungsverfahren ist also ausgeschlossen, wenn zwischen der Rodungsfläche und dem betreffenden Wald eine bestockte Waldfläche im fremden Eigentum (gleich welcher Breite) liegt.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100123.X01

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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