RS Vwgh 2010/4/26 2004/10/0122

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z10;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z3;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;

Rechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt (vgl. E 27. Jänner 2003, 2001/10/0115).Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht den Anforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt vergleiche E 27. Jänner 2003, 2001/10/0115).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100122.X03

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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