Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt (vgl. E 27. Jänner 2003, 2001/10/0115).Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, bestimmte Ablagerungen zu entfernen, entspricht den Anforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn bei verständiger Auslegung gesagt werden kann, weder beim Bescheidadressaten, noch bei der Vollstreckungsbehörde seien Zweifel darüber, welche Ablagerungen der Entfernung unterliegen, gerechtfertigt vergleiche E 27. Jänner 2003, 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100122.X03Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010